Allgemeine Geschäftsbedingungen (Veranstaltung)

1 GELTUNGSBEREICH

 

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammen hängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.

 

1.2 Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

2 VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, UNTERVERMIETUNG

 

2.1 Der Vertrag kommt erst durch die vom Hotel schriftlich erklärte Annahme (Bestätigung) der Reservierungsanfrage des Veranstalters zustande; diese sind die Vertragspartner.

 

2.2 Ist der Besteller der Veranstaltung selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner.

 

2.3 Eine Unter- oder Weitervermietung von Räumen oder Flächen bedarf der vorherigen schriftlichten Zustimmung des Hotels.

 

3 TEILNEHMERZAHL, VERANSTALTUNGSZEIT, RÄUMLICHKEITEN

 

3.1 Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel zu ermöglichen, hat der Veranstalter dem Hotel die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor dem Termin der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern er dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese erhöhte Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel schriftlich zustimmt. Andernfalls ist der Veranstalter zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer erhöhten Teilnehmerzahl nicht berechtigt.

 

3.2 Eine tatsächlich geringere als die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl wird nicht berücksichtigt und geht zu Lasten des Veranstalters.

 

3.3 Verschiebt sich der fest gelegte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung dieser Änderung, so ist das Hotel berechtigt, dem Veranstalter die dadurch angefallenen Dienstleistungskosten in Rechnung zu stellen. Reservierte Räume stehen dem Veranstalter nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung, eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt.

 

3.4 Raumänderungen bleiben dem Hotel vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Hotels für den Veranstalter zumutbar sind.

 

4 PREISE/ZAHLUNGEN

 

4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eventuelle Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Veranstalters. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 120 Tage, so behält sich das Hotel das Recht vor, Preiserhöhungen bis maximal 10 % vorzunehmen.

 

4.2 Die Rechnungen des Hotels sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug hat das Hotel das Recht, Zinsen in Höhe von 1 % pro angefangenen Monat zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

4.3 Der Veranstalter haftet gegenüber dem Hotel für die Bezahlung durch die Veranstaltungsteilnehmer zusätzlich bestellter oder sonstige vom Hotel in Zusammenhang mit der Veranstaltung gegenüber Dritten erbrachter Leistungen oder Auslagen.

 

4.4 Das Hotel ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

 

5 RÜCKTRITT DES HOTELS

 

5.1 Werden die angeforderten/vereinbarten Vorauszahlungen nicht in angeforderter/vereinbarter Höhe oder nicht zum angeforderten/vereinbarten Datum des Zahlungseingangs geleistet, so ist das Hotel berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung von Vertrag zurück zu treten. Erklärt das Hotel in einem solchen Fall keinen Rücktritt vom Vertrag, muss es sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die Vorteile, die es aus einer anderweitigen Verwertung des Mietobjektes erlangt, anrechnen lassen.

 

5.2 Im Sinne einer exemplarischen, nicht abschließenden Aufzählung ist das Hotel ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn

  • höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder unzumutbar erschweren,
  • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bzgl. des Veranstalters oder des Veranstaltungszwecks, gebucht werden,
  • das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat , dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann,
  • das Mietobjekt ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels untervermietet wird.

5.3 Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Hotels ist ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters/Bestellers ausgeschlossen.

 

6 RÜCKTRITT DES BESTELLERS/VERANSTALTERS

 

Der Besteller/Veranstalter kann von diesem Vertrag bis 45 Tage vor Veranstaltungstermin mittels schriftlicher Mitteilung kostenfrei zurücktreten. Bei einer Stornierung nach diesem Termin werden 80 % des garantierten Umsatzes in Rechnung gestellt. Ist keine Umsatzgarantie vereinbart worden, werden 80 % des zu erwartenden Speisen- und Getränkeumsatzes in Rechnung gestellt, wobei die vertraglich vereinbarte Personenzahl und der Leistungsumfang zugrunde gelegt werden. Vertraglich vereinbarte Bereitstellungskosten der reservierten Räume werden ohne Abzug berechnet. Bei einer Buchung von weniger als 45 Tagen vor Veranstaltungsbeginn gelten die vorstehenden Stornobedingungen sofort mit Zustandekommen des Vertrages.

 

7 BEHÖRDLICHE ERLAUBNISSE/ABGABEN

 

Sämtliche notwendigen behördlichen Erlaubnisse hat der Veranstalter auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungsrechtlichen) Vorgaben. Auf Verlangen des Hotels ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Für die Veranstaltung an Dritte zu entrichtende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungsteuer u. ä. sind durch den Veranstalter sofort an den Gläubiger zu zahlen. Das Hotel ist vom Veranstalter wegen solcher Forderungen auf erstes schriftliches Anfordern frei zu stellen.

 

8 VERLUSTE/BESCHÄDIGUNGEN/ENTSORGUNGSKOSTEN/BESONDERE EINRICHTUNGEN

 

8.1 Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ebenso einzustehen, wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

 

8.2 Um Beschädigungen der Wände vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.

 

8.3 Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Regelung nicht nach, so hat das Hotel das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Andere Regelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Hotelleitung.

 

8.4 Das Hotel haftet auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht für Schäden oder Verlust eingebrachter Gegenstände. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotels nicht. Sachgerechte Versicherung z. B. von Ausstellungsstücken, Seminar- und Tagungsgeräten ist ausschließlich Sache des Bestellers/Veranstalters.

 

8.5 Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Besteller auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig (mindestens netto € 30) vorgenommen werden, falls der Besteller die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u. ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.

 

8.6 Störungen oder Defekte an vom Hotel zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dem Hotel möglich, beseitigt; keinesfalls berechtigen sie den Besteller/Veranstalter zur Mietminderung/Zurückbehaltung und/oder Aufrechnung. Kann das Mietobjekt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, sind Schadensersatzansprüche gegen das Hotel im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung ist betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises beschränkt.

 

8.7 Sind vom Veranstalter eigene elektrische Anlagen vorgesehen, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet wie das Versorgungsunternehmen sie dem Hotel belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht dem Hotel frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters.

 

8.8 Soweit das Hotel für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters; der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.

 

9 HAFTUNG

 

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gilt für die Haftung des Hotels folgendes: Das Hotel haftet grundsätzlich nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet das Hotel nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

10 MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN

 

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (nationale Spezialitäten usw.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.

 

11 VERÖFFENTLICHUNGEN

 

Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

12 WERBUNG

 

Jede Art von Werbung, Information oder Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

 

13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

13.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform (E-Mail ausreichend). Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

 

13.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Hotels.

 

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.

 

13.4 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

 

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Lüneburg, April 2014

Veranstaltungs-AGB
AGB der Schulhotel Betriebsgesellschaft mbH zum Ausdrucken
AGB_2014_04_Veranstaltung.pdf
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